Kategorie: Erfolgreiche Webseiten


Gastartikel von Rechtsanwalt Michael Richter

Unternehmer, die sich im Internet bewegen, stehen vor oft vor Frage, ob sie ihre Werbung, mit der sie ihr Unternehmen voranbringen möchten, mit Werbeaussagen bestücken können, die das Serviceangebot des jeweiligen Unternehmens hervorhebt.

In diesem Zusammenhang passieren leider oft Fehler dergestalt, dass mit Selbstverständlichkeiten geworben wird, zu denen der Unternehmer ohnehin gesetzlich oder durch die Rechtsprechung verpflichtet ist.

Andererseits ist es für einzelnen Unternehmer zwischenzeitlich sehr wichtig geworden, sich auch von seinen Mitbewerbern abzuheben. Formulierungen wie etwa:

  • "zwei Jahre Gewährleistung"
  • "das Versandrisiko tragen wir"
  • "14 Tage Geldzurückgarantie"

werden hierbei sehr häufig und gerne genutzt. Doch diese Formulierungen sind in Werbeaussagen unzulässig, da in diesem Falle mit Selbstverständlichkeiten geworben wird, zu denen der Unternehmer ohnehin verpflichtet ist.

Auch der Bundesgerichtshof musste sich zwischenzeitlich mit diesem Phänomen beschäftigen und hat hierzu eine sehr beachtliche Entscheidung veröffentlicht.

Mit Urteil vom 19.03.2014 (AZ: I ZR 185/12) hat der Bundesgerichtshof in diesen Angelegenheiten nun Klarheit geschaffen. Aus Sicht des Bundesgerichtshof kommt es nämlich nicht konkret darauf an, ob die entsprechende Werbeaussagen des Unternehmers in irgendeiner Form optisch hervorgehoben ist, und damit aus Sicht des Unternehmers die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten überschritten sei, sondern es kommt vielmehr darauf an, dass der Unternehmer, der die entsprechende Werbung veröffentlicht, gegenüber Verbrauchern nicht den Eindruck erweckt, das in seiner Werbeaussage hervorgehobene und betonte Recht sei eine besondere Dienstleistung des Unternehmers, obwohl der Unternehmer ohnehin zu dieser Dienstleistung verpflichtet sei.

In der Praxis erleben wir jedoch häufig Abgrenzungsschwierigkeiten dergestalt, dass es im Einzelfall sehr schwierig ist, eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten als solche zu klassifizieren. Die Rechtsprechung der bisherigen Instanzgerichte sehen deshalb auch im Einzelfall angegriffene Werbeaussagen als zulässig oder eben nicht zulässig an. Eine Tendenz, die neben der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestand haben könnte, ist seitens der Instanzgerichte bisher nicht zu erkennen.

Doch worauf muss der Unternehmer in seinen Werbeaussagen nun konkret achten?

Nach Aussage des Bundesgerichtshofs kommt es nicht auf die besondere Hervorhebung der entsprechenden Werbeaussage an. Ungeachtet dessen ist jedoch auch nach Ansicht des Bundesgerichtshof die Platzierung der Werbeaussage sehr wohl ein maßgeblicher Faktor. Denn durch die entsprechende Platzierung der Werbeaussage für konkrete Verkehrskreise, überwiegend Verbraucher, ist für den die Werbeaussage angreifenden Mitbewerber erst die Möglichkeit eröffnet, die Werbeaussage entsprechend zu überprüfen.

Sofern der Unternehmer mit freiwilligen Leistungen wirbt, die in der Praxis eben nicht freiwillig erfolgen können, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, den der Mitbewerber entsprechend mit einer Abmahnung ahnden kann.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs den Unternehmern einmal mehr aufzeigt, dass das Werberecht ein sehr heißes Pflaster ist, bei dem sich viele Unternehmen bereits die Finger verbrannt haben. Es sollte bei der Schaltung von Werbeanzeigen immer darauf geachtet werden, dass gewisse Standards eingehalten werden und die entsprechende Formulierung auch so gewählt wird, dass Selbstverständlichkeiten, die der Unternehmer ohnehin zu erfüllen hat, nicht besonders hervorgehoben werden und mit diesen Aussagen grundsätzlich nicht geworben werden sollte. Prinzipiell ist natürlich eine Bewertung im Einzelfall vorzunehmen, jedoch kann die falsche Wortwahl einer Werbeanzeige und die damit verbundene Botschaft eine teure wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern nach sich ziehen. Auch Verbraucherorganisationen haben zwischenzeitlich ein Auge auf die Werbetätigkeiten von Unternehmern geworfen und ahnden diese auch vermehrt. Sollten Sie in Ihrer konkreten Formulierung unsicher sein, so lassen Sie sich durch geeignete Stellen beraten, da dies im Einzelfall die günstigere Alternative darstellt, als wenn Sie sich einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung unterwerfen müssen.

Zum Gastautor

Rechtsanwalt Michael Richter beschäftigt sich in seiner anwaltlichen Tätigkeit bundesweit mit Fragen aus dem IT-Recht, sowie des Wettbewerbs- und Markenrechts. Insbesondere die Gestaltung abmahnsicherer Webauftritte und Onlineshops zählen zu seinen Hauptaufgaben. Er ist zudem Autor des IT-Rechtlichen Blogs: www.it-recht-kanzlei-aalen.de.


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Die Digitalisierung überrennt Gesellschaft, Unternehmen und jeden Einzelnen von uns mit unvorstellbarer Dynamik und Wucht. Während manche Auswirkungen in unserem Alltag sichtbar und spürbar sind, bleibt vieles andere vage und im Verborgenen. Das Bild eines Eisbergs beschreibt diese Situation treffend. Wir sehen v. a. das, was über der Wasseroberfläche zu erkennen ist. Das jedoch, was unterhalb des Wasserspiegels verbleibt, ist weitestgehend unbekanntes Land. Dieses unbekannte Land greift das Blog „Ereignishorizont Digitalisierung“ auf. Es geht um Neuland-Missverständnisse, Gar-Nicht-So-Weit-Weg-Zukunftsfantasien und What-the-Fuck-Momente. Sicher selektiv. Immer auch subjektiv! Besondere Zielgruppe sind Entscheider und Gestalter der Digitalisierung und Digitalen Transformation.


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